Paulinenauer Arbeitskreis

Grünland und Futterwirtschaft e.V.

Willkommen beim Paulinenauer Arbeitskreis

Wer ist der Arbeitskreis?

 

Der Paulinenauer Arbeitskreis für Grünland und Futterwirtschaft wurde am 16. Dezember 1997 in seiner ersten Mitgliederversammlung in Paulinenaue gegründet. Die 7 Gründungsmitglieder kamen aus den am Standort Paulinenaue damals arbeitenden Einrichtungen: Dr. Manfred Fechner, Dr. Rudolf Schuppenies und Dr. Jürgen Pickert von der Lehr- und Versuchsanstalt für Grünland- und Futterwirtschaft (LVGF), Dr. Wolfgang Seyfarth und Dr. Horst Käding vom Zentrum für Agrarlandschafts- und Landnutzungsforschung (ZALF), Dipl.-Ing. Walter Siegmund von der DEULA (Deutsche Landmaschinenschule) sowie Prof. Dr. Wolfgang Kreil, Bereichsdirektor Futterbau im früheren Institut für Futterproduktion und Mitglied des wissenschaftlichen Beirates der LVGF. Diese erste Mitgliederversammlung leitete Prof. Dr. Wolfgang Kreil. Eine Satzung wurde verabschiedet, und unter der Nummer 432 erfolgte am 6. Mai 1999 die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nauen.

 

Ein Vorstand wurde gewählt. Dr. Jürgen Pickert wurde zum Vorstandssprecher bestimmt, Dr. Wolfgang Seyfarth zum stellvertretenden Vorstandssprecher.

 

Im aktuellen Vorstand ist Dr. Jürgen Pickert erneut Vorstandssprecher, stellvertretender Vorstandssprecher ist Dr. Axel Behrendt (ZALF). Dem Vorstand gehören weiterhin an Kerstin Deetz (Paulinenaue) als Schriftführerin sowie Uwe Mertin (Klein Schulzendorf), Andreas Paries (Klein-Mutz) und Prof. Dr. Frank Eulenstein (Paulinenaue).

 

Die Ziele und Aufgaben des Paulinenauer Arbeitskreises gehen aus der Satzung hervor.

 

Die Arbeit des e.V. ist von Beginn an ununterbrochen als gemeinnützig anerkannt.

 

S a t z u n g   des Vereins

”Paulinenauer Arbeitskreis Grünland und Futterwirtschaft e. V.”

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Paulinenauer Arbeitskreis Grünland und Futterwirtschaft e. V.”. Er wurde am 06.05.99 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nauen unter der Nummer 432 eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Paulinenaue.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereines ist die wissenschaftliche Arbeit zum Erhalt bzw. zur Verbesserung der Grünlandstandorte als prägendes Element der Kulturlandschaft, einschließlich des Umwelt- und Landschaftsschutzes auf dem Grünland, insbesondere den Niedermooren.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht vor allem durch die Durchführung von Forschungsarbeiten zu Fragen des Grünlandes, die Aufklärung der interessierten Öffentlichkeit über die Probleme und Besonderheiten des Grünlandes durch die Durchführung von wissenschaftlichen und Informationsveranstaltungen, die Beratung von Agrar- und Umweltwissenschaftlern, landwirtschaftlichen Fachberatern, Landwirten, Mitarbeitern von Fachverbänden sowie der Agrar- und Umweltverwaltung im umweltschonenden Umgang mit den Grünlandstandorten, insbesondere dem sensiblen Niedermoor, auf dem Wege der Futterwirtschaft und der Landschaftspflege, die Vergabe und Förderung von Forschungs-, Bildungs- und Demonstrationsvorhaben zum Erhalt des Grünlandes, besonders der Moore, sowie einer reichhaltigen Flora und Fauna auf dem Grünland.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und assoziierten Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein, die den Zwecken des Vereines dienen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch die Mitgliederversammlung.

(3) Assoziierte Mitglieder des Vereines sind in der Wissenschaft, Agrarberatung und Verwaltung tätige Personen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes erlischt durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muß, bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund.

(2)  Ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes sind vereinsschädigendes Verhalten und ein grober Verstoß gegen die Satzung.

(3)  Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Ein Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen besteht nicht.

(4)  Die assoziierte Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, durch Tod sowie bei Ausschluss aus wichtigem Grund.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung oder in seinem Auftrage der Vorstand beruft sie schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist binnen sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die stets beschlussfähig ist.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn die Lösung wichtiger Fragen, die das Votum der Mitglieder erfordert, notwendig ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auch dann einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies wünschen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Die Beratung und Bestätigung des Jahresplanes, die Aufnahme neuer Mitglieder, die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, die Bestätigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, die Beschlußfassung zu Satzungsänderungen, die Festlegung des Mitgliedsbeitrages, den Ausschluß von Mitgliedern, die Auflösung des Vereins.

(5) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung und der Vorstand werden alle drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Vorstandssprecher, dem stellvertretenden Vorstandssprecher, dem Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird vom Vorstandssprecher geleitet.

(2)  entfällt

(3)  Der Vorstandssprecher und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(4)  Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Die Führung der Geschäfte des Vereines, die Vorbereitung von Vorlagen für die Mitgliederversammlung, die Vertretung der Aufgaben und Ziele des Vereines nach innen und außen, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit.

(5) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen und Einnahmen aus Leistungen für Dritte. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte im Sinne der Gemeinnützigkeit  ist möglich.

(2) Aufwendungen, die den Mitgliedern aus einer Tätigkeit für den Verein entstehen, werden erstattet.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe jährlich durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereines erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung gemäß § 2 der Satzung des Vereines.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung ist errichtet am 16.12.1997, Änderung am 05.02.1999 in § 2 (Zweck) sowie am 31.01.2001 und am 08.03.2016 in § 7 (Vorstand), Änderung am 16.03.2017 in §§ 3 und 4.